Satzung:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein für nachhaltiges regionales Wirtschaften“. Er führt nach Eintragung in das  Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abge-kürzten Form „e. V.“.  Der Verein hat seinen Sitz in Altenkirchen.

§ 2 Ziel des Vereins

Ziel des „Fördervereins für nachhaltiges regionales Wirtschaften“ ist es

–    regional erzeugte landwirtschaftliche, handwerkliche und künstlerische Produkte sowie regionale Dienstleistungen bekannter zu machen, die unterschiedlichsten heimischen Waren wieder ins Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen und die Wertschätzung regionaler Produkte und Dienstleistungen zu steigern.
–    das Wissen um die Bedeutung regionaler Wirtschaftskreisläufe und Wirtschaftsentwicklung zu verbreiten und außerdem die Gedanken und die Praxis eines nachhaltigen, ressourcen-schonenden Konsums und einer anderen Form des Wirtschaftens durch verschiedenste Aktionen bekannt zu machen und ein Bewusstsein für mehr solidarisches nicht nur gewinnorientiertes Wirtschaften zu fördern im Sinne der Genossenschafts- und Commonsbewegung.
–    Maßnahmen zur Steigerung der regionalen Versorgung mit Konsumartikeln und Lebensmitteln zu unterstützen und damit zur Reduzierung von Warenströmen mit unnötig weiten Transport-wegen und von unfairen Herstellungsbedingungen beizutragen.
–    durch seine Aktivitäten die Verarbeitung der Urprodukte in der Region zu unterstützen.
–    die positive Innen- und Außenwirkung der Region Altenkirchen als lebenswerte Region auch durch touristische Informationen und Dienstleistungen zu unterstützen.
–    nachhaltig die Lebensqualität der Region zu stärken, die regionale Wertschöpfung zu erhöhen und Zusatzeffekte im Sinne der Lokalen Agenda 21 zu erzielen.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck ist:

1.    die Förderung der Bildung zum Thema regionale Sozial- und Wirtschaftsentwicklung, sowie das Erforschen und Verwirklichen nachhaltiger regionaler Wirtschaftsformen in Bezug auf regionale Wirtschaftskreisläufe.
Dies geschieht durch öffentliche Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu unterschied-lichen regionalen Themen mit Nutzern und Herstellern, durch Gelegenheiten der Begegnung und des Austausches zwischen Produzenten, Dienstleistern und Konsumenten und durch die Verbesserung der Information insgesamt über regionale Wirtschaft. Hierdurch werden das Vertrauen in regionale Produkte gestärkt, Wissen über Produktionsprozesse gefördert und der zunehmenden Anonymisierung des allgemeinen Verbrauchermarktes wie auch des Lebensmittel-marktes entgegengewirkt. In diesem  Kontext will der Verein  auch regional bedeutende Handwerkstechniken und landwirtschaftliche Traditionen im Bewusstsein erhalten.
2.    die Förderung und Unterstützung von regionalen gemeinnützigen Projekten, vor allem in den Bereichen Bildung, regionale Sozial- und Wirtschaftsentwicklung und Ökologie.
3.    der Austausch der Produzenten untereinander zur Förderung der Vernetzung, Bündelung von Ideen und daraus resultierendem Zusatznutzen für alle.
4.    im Sinne eines nachhaltigen ressourcenschonenden Konsums zusätzlich die Möglichkeit einer Tauschbörse, eines Informationspools für Geben und Suchen, zu installieren – ein Markt für Nachfrage und Angebot auf Tauschbasis und gemeinsamer Nutzung verschiedenster Güter sowie Infoabende zu Themen des anderen Wirtschaftens und genossenschaftlichen Handels.
5.    in einem angemieteten Ladenlokal Platz bereitzustellen, damit regionale Waren und Dienst-leistungen angeboten werden können. Hier können Informationsmaterial ausgelegt, Treffen und Bildungsangebote ausgerichtet und eine Tauschbörse eingerichtet werden. Hier wird regionalen Künstlern, Handwerkern, Kleinbauern und anderen Produzenten und Dienstleistenden der Region eine Möglichkeit geboten, ihre Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen und auch anzubieten. Hier können Interessenten und regionale Produzenten in Kontakt treten

§ 4 Eintrag in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins können juristische und private Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 6 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Bisher gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht rückerstattet. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr im Voraus und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Es ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des BGB §26 besteht aus 3 Mitgliedern – dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in (geschäftsführender Vorstand). Zusätzlich können  Beisitzer gewählt werden (erweiterter Vorstand).
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet ebenso mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
2. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf den Tatbestand des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gemäß §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.

§ 10  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2  Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Aus aktuellem Anlass können weitere Versammlungen einberufen werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zu berufen.
3. Jährlich hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrech-nung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
4. Über die Versammlungen sowie über Beschlüsse wird Protokoll geführt.

§ 11  Form der Berufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder per Mail  zu berufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Außerordentliche Mitgliederversammlungen aus aktuellem Anlass können telefonisch innerhalb von zwei Tagen einberufen werden.

§ 12  Beschlussfassung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich und eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.  Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstermin eine weitere

Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 13  Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des Vorstands.

Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen des Vereins, hat im Sinne dieser Bestimmung das Vereinsvermögen zu regeln.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation  die sich für

>   die Förderung der regionalen Bildung  und / oder
>   die Förderung der regionalen Kultur und / oder
>   die Förderung des regionalen Wirtschaftens

engagiert.

Die vorstehende Satzung wurde am 18.12.2013 in Altenkirchen von der Gründungsversammlung beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 7.2.2015 durch §13 Abschnitt 3 ergänzt.

Eine weitere Ergänzung erfolgte am 19.2.2016 durch die Mitgliederversammlung in §9 Abschnitt 3.